Umfange nicht in die Lage gesetzt wurde, gerichtliche Klage zu z~r Anmeldung zu bringen hat. Andernfalls läge es in erheben, seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder semer Han~, durch nachträgliche Geltendmachung wei- an deren Erlös solange geltend machen, als dieser nicht terer A?spruche auf das Pfandobjekt die Betreibung zum verteilt ist. A contrario muss daraus geschlossen werden, ~achteil der ~läubiger unaufhörlich in die Länge zu dass wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde, nach :Iehen. Ueberd~es bestände die Möglichkeit, die Gläubiger Art. 107 Abs. 2 SchKG vorzugehen, und er es unteruberha~pt um Ihre ~efri~digung zu bringen.