Gestützt auf die nämliche Erwägung mal anzumelden hat, so muss die Nichtbefolgung dieser muss auch verlangt werden, dass der Dritte wenn er Pflicht für ihn mit gewissen Folgen verbunden sein. Diese ~e gepfändete Sache zu Eigentum anspricht o'der daran bestimmen sich gemäss Art. 107 Ab,S. 4 SchKG, der em Pfandrecht geltend macht, seine Ansprüche an der analog anzuwenden ist. Danach kann ein Dritter, der Pfändungssache sogleich in ihrem ga n zen Umfange nicht in die Lage gesetzt wurde, gerichtliche Klage zu z~r Anmeldung zu bringen hat.