fung an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der der Dritte seine Ansprüche an der gepfändeten Sache Klage unter Kostenfolge für die Beklagte beantragt. innert 10 Tagen seit erlangter Kenntnis von der Pfän- 142 Entscheidungen .1u Zivilkammern. N° 25. 143 dung beim Betreibungsamt anzumelden hat (vergl. Sep.- Ausg. ti N° 59). Gestützt auf die nämliche Erwägung mal anzumelden hat, so muss die Nichtbefolgung dieser muss auch verlangt werden, dass der Dritte wenn er Pflicht für ihn mit gewissen Folgen verbunden sein.