den konnten. B. - Durch Urteil vom 3. Februar 1914 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt unter Hinweis 2. - Dagegen ist den Klägern darin beizupflichten" auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des dass 'das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren Entscheides der I. Instanz vom 24. Dezember 1913 die hinsichtlich des nachgeforderten 1 % Zins zu Unrecht Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen. Die- eingeleitet hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird ses Urteil beruht auf der Erwägung, dass materiell die im Falle des Art. 109 sowie auch des Art.