durch die Hypothekarobliga- ningen ein Pfandrecht für ein weiteres Prozent Zins an. tion von 275,000 Fr. sichergestellten Gläubigerrechte an ah 239,135 Fr. 20 Cts. vom 8. September 1908 bis die Beklagte ab, ohne ihr indessen die Hypothek heraus- 16. April 1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912, zugeben. In einer Betreibung der Kläger N0 2 und 3 mit -der Begründung, sie habe nur infolge eines Versegegen Ruf '\\'Urde dann dieser Titel vom Betreibungs- hens das erstemal 5 statt 6 % Zins verlangt.