Als sich die Spar- und Leih- zulässig. Da die Beklagte in ihrer Eingabe an das Bekasse Bern daraufhin weigerte, den Wechsel neuerdings treibungsamt Binningen nur 5 % Zins verlangt habe, zu prolongieren, wurde er, mangels Bezahlung durch könne ein mehreres « im dermaligen Prozesse nicht in Ruf, am 8. September 1908 von der Beklagten eingelöst. Frage kommen». Daraufhin meldete die Beklagte mit Hierauf trat die Spar- und Leihkasse Bern ihre aus dem Eingabe vom 25. Juni 1913 beim Betreibungsamt Bin- Wechsel hervorgehenden. durch die Hypothekarobliga- ningen ein Pfandrecht für ein weiteres Prozent Zins an.