Die zur Klage gemäss Art. 107 fochten diesen Anspruch an, worauf das Zivilgericht des und 109 SchKG auffordernde Verfügung des Betreibungs- Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 16. Mai 1913 amtes ist für die Zivilgerichte nicht verbindlich. den Pfandanspruch der Beklagten auf 206,354 Fr. plus A. - Am 8. Dezember 1903 gewährte die Spar- und ~735 Fr. 85 Cts. und 462 Fr. 15 Cts. herabsetzte, dagegen