{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-138.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040138.pdf", "Checksum": "8fd377609a9202a9ad971036f4c63805"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:23", "Num": ["BGE 40 III 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:23", "Checksum": "1e90df7856ce2a1899ab0d8db5e76567", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 138\n\n der Zivilkammern. N° 25. 145\n144 Entscheidungen\nuntersucht zu werden, ob der Anspruch der Beklagten\nbreiten zu lassen hat. Dieser Verzicht zieht aber nicht\nmateriell begründet gewesen wäre.\nauch den Verlust des zweiten Rechts des Gläubigers\nnach sich, vor dem Richter die Einrede der Verwirkung Demnach hat das Bundesgericht\ndes Drittanspruchs zu erheben, weil der Dritte es unter- erkann t :\nlassen hat, seine Ansprüche an der gepfändeten Sache\nDie Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung\ndem Betreibungsamt sofort im ganzen Umfange zur\ndes Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-\n. Kenntnis zu bringen. Denn während es sich im ersten\nStadt vom 3. Februar 1914 die Klage zugesprochen.\nFall um ein Mittel rein betreibungsrechtlicher Natur.\nhandelt, stehen hier die an eine Unterlassung im Betreibungsverfahren geknüpften Wirkungen in Frage,\nw~lche den materiellen Bestand des Drittanspruchs betreffen. Insoweit es sich aber um den Verlust\neines Privatrechts als Präklusionswirkung handelt, greifen die Bestimmungen des Bun~esgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in das Zivilrecht ein, so dass\ndem Zivilgericht die Prüfung darüber zustehen muss, ob\nz. B. der Dritte durch nicht rechtzeitige Anmeldung\nseines Eigentums- oder Pfandrechtes überhaupt oder\n•\nbloss eines Teiles seines Anspruches von dessen Geltendmachung in der Betreibung ausgeschlossen ist. Der Ueberprüfung durch die Zivilgerichte untersteht darum auch\ndie Frage, ob ein Fall vorliege, in welchem auf Grund\ndes Gesetzes eine Aufforderung 'zur Klage zulässig war,\noder ob das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörde\nrechtlich geirrt und das Verfahren auf einen ihm nach\ndem Gesetze entzogenen Tatbestand angewendet habe\n(vergl. in einer ähnlichen Sache AS 21 II S. 489 f.,\nSep.-Ausg. t S.204 f.). Ist aber im Gegensatz zur Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verfügung, durch\nwelche das Betreibungsamt die Kläger zur Klageerhebung aufgefordert hat, für die Zivilgerichte nicht verbindlich ist, so ist die Klage wegen Verwirkung des vom\nBeklagten nachgeforderten Pfandrechtes für 1 % Zins\ngutzuheissen.\n\n4. - Unter diesen Umständen braucht nicht weiter\n"}