{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-138.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040138.pdf", "Checksum": "8fd377609a9202a9ad971036f4c63805"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:23", "Num": ["BGE 40 III 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:23", "Checksum": "1e90df7856ce2a1899ab0d8db5e76567", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 138\n\n 142 Entscheidungen\n.1u Zivilkammern. N° 25. 143\ndung beim Betreibungsamt anzumelden hat (vergl. Sep.-\nAusg. ti N° 59). Gestützt auf die nämliche Erwägung mal anzumelden hat, so muss die Nichtbefolgung dieser\nmuss auch verlangt werden, dass der Dritte wenn er Pflicht für ihn mit gewissen Folgen verbunden sein. Diese\n~e gepfändete Sache zu Eigentum anspricht o'der daran bestimmen sich gemäss Art. 107 Ab,S. 4 SchKG, der\nem Pfandrecht geltend macht, seine Ansprüche an der analog anzuwenden ist. Danach kann ein Dritter, der\nPfändungssache sogleich in ihrem ga n zen Umfange nicht in die Lage gesetzt wurde, gerichtliche Klage zu\nz~r Anmeldung zu bringen hat. Andernfalls läge es in erheben, seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder\nsemer Han~, durch nachträgliche Geltendmachung wei- an deren Erlös solange geltend machen, als dieser nicht\nterer A?spruche auf das Pfandobjekt die Betreibung zum verteilt ist. A contrario muss daraus geschlossen werden,\n~achteil der ~läubiger unaufhörlich in die Länge zu dass wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde, nach\n:Iehen. Ueberd~es bestände die Möglichkeit, die Gläubiger Art. 107 Abs. 2 SchKG vorzugehen, und er es unteruberha~pt um Ihre ~efri~digung zu bringen. Denn wenn lassen hat, VeQVirkung seines Widerspruchrechtes\nder DrItte nach Beheben Immer neue Ansprüche erheben eintritt. Diesem Falle ist der darin im Verhältnis\nkönnte und .sich nach Abschluss des langwierigen Ver- vom Besonderen zum Allgemeinen bereits enthaltene\nf~hrens endlIch ergeben sollte, dass die gepfändete Sache weitere Fall gleichzustellen, in welchem der Dritte beim\nSIch der Pfändung entzieht, so kann unterdessen der Betreibungsamt nur einen Teil seiner Anspruche geltend\nSc~u~dner all sein pfändbares Vermögen verloren oder gemacht hat, obschon er in der Lage gewesen wäre, alle\nbeISeItegeschafft haben. Oder es können doch neue Kre- anzumelden. In einem solchen Falle kann der nicht anditoren des Schuldners aufgetreten sein, die jetzt mit dem gemeldete Teil des Dritten nachträlich nicht mehr beursprünglichen Gläubiger konkurrieren, während dieser rücksichtigt werden, und es hat daher das Betreibungsfrüher vielleicht alleiniger Gläubiger war. Wäre der Gläu- amt Binningen in concreto zu Unrecht die Einleitung\nbiger dagegen v.on allem Anfang an über den ganzen des Widerspruchsverfahrens verfügt.\nU~fa~g des Dnttanspruches an der gepfändeten Sache\nonentIert worden, so hätte er unier Umständen auf des- 3. - Es fragt sich somit, ob die Klage, wie die Vorinsen Bestreitung verzichten und andere Vermögensstücke stanz behauptet, trotzdem abgewiesen werden müsse,\ndes Schuldners pfänden lassen können. Eine solche Ge- weil die Kläger es unterlassen haben, Beschwerde gegen\nfährdung der Stellung der Gläubiger kann aber nicht die Verfügung des Betreibungsamtes zu führen und die\ndie vom Gesetz gewollte Folge der absichtlichen oder Verfügung daher rechtskräftig und auch für das Bundesverseh:ntlichen Nichtanmeldung des ganzen Anspruches gericht verbindlich geworden sei. Hiebei ist zu unterdes Dnttansprechers an der gepfändeten Sache sein, ab- scheiden zwischen dem Rechte der Gläubiger betreigesehen davon, dass die Zulassung mehrerer \\Vider- bungsrechtlich gegen die Fristansetzung, d. h. gegen die\nspruch.sverf~hren inbezug auf den nämlichen Gläubiger Einleitung des Widerspruchsverfahrens Einwendung zu\nund dIe gleIChe Sache auch zweifelhaften Abmachungen erheben, und dem Rechte, die Verwirkung des Drittanzwischen dem Schuldner und dem Dritten Tür und Tor spruches geltend zu machen. Verzichtet der Gläubiger\nö~nen würde. Ist aber davon auszugehen, dass der Dritte auf die Geltendmachung des ersten Mittels, so hat dies\nseme Ansprüche an der gepfändeten Sache alle auf ein- nur zur Folge, dass er sich in das Verfahren einlassen\nmuss, dem Richter die Streitfrage vorzulegen oder unter-\nAS 40 1II - 1914 10\n"}