{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-138.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040138.pdf", "Checksum": "8fd377609a9202a9ad971036f4c63805"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:23", "Num": ["BGE 40 III 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:23", "Checksum": "1e90df7856ce2a1899ab0d8db5e76567", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 138\n\n 140 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 25. 141'\n1913 Klage ein mit dem Antrag, es sei der nachgeforderte Pfandanspruch I. Ranges der Beklagten von 1 % Das Bundesgericht zieht\nZins an demvom BetreibungsamtBinningen gepfändeten in Erwägung:\nTitel Schmidt-Bomblin unter Kostenfolge abzuweisen~ 1. ~ Mit der Vorinstanz ist die Behauptung der Klä-\nSie besbittenzunächst dieZulässigkeit, den Drittanspruch ger, es liege hinsichtlich des von der Bekl~gt~n angeim Pfändungsverfahren abzuändern, nachdem die For- meldeten neuen Zinsanspruches von 1 % res Judlcatavor,.\nderung infolge Anfechtung der Gläubiger bereits durch abzuweisen. Wie aus dem mitgeteilten Tatbestand her-\nGerichtsurteil festgesetzt worden sei. Ueberdies stellten vorgeht, hat das Appellationsgericht des ~anton~ B~el­\nsie auch die materielle Begründetheit d!'ls' geltend ge- Stadt in seinem ersten Urteil vom 24. Jum 1913 dIe Zmsmachten Prozentes mit der Behauptung in Abrede, dass forderung nur deshalb von 6 auf 5 % herabgesetzt, weil\nsich die Beklagte verpflichtet habe, von Ruf nicht mehr , nach seiner Ansicht im damaligen Prozesse aus forals 5 % Zins zu fordern. Die Beklagte schloss auf Ab- mellen Gründen nicht mehr al~ 5 % zugesprochen werweisung der Klage. den konnten.\nB. - Durch Urteil vom 3. Februar 1914 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt unter Hinweis 2. - Dagegen ist den Klägern darin beizupflichten\"\nauf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des dass 'das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren\nEntscheides der I. Instanz vom 24. Dezember 1913 die hinsichtlich des nachgeforderten 1 % Zins zu Unrecht\nKlage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen. Die- eingeleitet hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird\nses Urteil beruht auf der Erwägung, dass materiell die im Falle des Art. 109 sowie auch des Art. 107 SchKG\nFrage, ob ein weiteres Prozent Zins zuzusprechen sei, die Betreibung schon durch die bIosse Tatsache der Klagihre Entscheidung noch nicht gefunden habe. Ob das Be- anhebung unterbrochen (vergl. JAEGER, Komment~r zu\ntreibungsamt Binningen das Widerspruchsverfahren bei Art. 107, Note 7, sowie die dort zitierten Entscheide).\nAnlass der Anmeldung des nachgeforderten Prozentes Voraussetzung ist dagegen nach dem Gesetz,. dass die\nmit Recht noch einmal eingeleitet habe, haben die Vor- Klage innert einer vom Betreibungsamt anzusetzenden\ninstanzen dahingestellt gelassen, mit der Begründung, dass Frist von 10 Tagen angehoben wird. Die gleich kurze\ndie Verfügung des Betreibungsamtes nicht an die Auf- Frist von 10 Tagen ist auch für die Bestreitung des Drittsichtsbshörde weitergezogen und daher rechtskräftig und anspruches beim Betreibungsamte vorgesehen. Daraus\nauch für die Gerichte verbindlich geworden sei. Für die muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Streit\nBegründetheit der Zinsforderung wird geltend gemacht, darüber, ob eine gepfändete Sache infolge der daran gelder Beweis, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet tend gemachten Eigentums- oder Pfandrechtsansprüche\nhabe, von Ruf nur 5 % Zins zu verlangen, sei den Klä- Dritter der Pfändung entzogen sein solle, so rasch als\ngern nicht gelungen. möglich zum Austrag bringen lassen wollte. Aus diesem\nGrund hat das Bundesgericht trotz mangelnder entspre-\nC. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru- chender Vorschrift im Gesetz schon früher erkannt, dass\nfung an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der der Dritte seine Ansprüche an der gepfändeten Sache\nKlage unter Kostenfolge für die Beklagte beantragt. innert 10 Tagen seit erlangter Kenntnis von der Pfän-\n"}