138 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 25. 139 amt Binningen gepfändet. Die Klägerin N0 1 machte da- 25. Urteil der II. Zivila.bteüung vom lS. Mä.rz 1914 i. S. ran einen Pfand anspruch von 8500 Fr. geltend. Ebenso Spar- und Leihkasse in Bern u. Genossen, Kläger. gegen meldete die Beklagte am 18. Januar 1912 gemäss Art. 109 La. Boche Sohn & Cie, Beklagte. SchKG ein Pfandrecht an der gepfändeten Hypothek' Widerspruchsverfahren. 1. Der Dritte hat seine Eigen- a~ und zwar für 250,000 Fr. (infolge Abzahlung redu- tums- oder Pfandrechtsansprüche an der gepfändeten Sache ZIert auf 241,163 Fr. 90 Cts.) nebst 5 % Zins seit sogleich in ihrem ganzen Umfang geltend zu machen; 19. September 1908, sowie für 462 Fr. 15 Cts. und schuldhafte Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hat Ver- wirkung des nicht angemeldeten Teiles des Anspruches für 6735 Fr. 85 Cts. für Prolongationskosten. Die Kläger den Dritten zur Folge. 2. Die zur Klage gemäss Art. 107 fochten diesen Anspruch an, worauf das Zivilgericht des und 109 SchKG auffordernde Verfügung des Betreibungs- Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 16. Mai 1913 amtes ist für die Zivilgerichte nicht verbindlich. den Pfandanspruch der Beklagten auf 206,354 Fr. plus A. - Am 8. Dezember 1903 gewährte die Spar- und ~735 Fr. 85 Cts. und 462 Fr. 15 Cts. herabsetzte, dagegen Leihkasse Bern dem Paul Ruf in Allschwil gegen Ver- Ihr anstatt 5 % 6 % Zins zusprach (und zwar ab pfändung einer von einem gewissen Schmid-Bomblin aus- 239,135 Fr. 20 Cts. vom 8. September 1908 bis 16. April gestellten, auf dem Gute zum « Bohrerhof » lastenden und 1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912). Das Appel- von Dr. La Roche persönlich verbürgten Hypothek lationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat dieses Urteil H. Ranges im Betrag von 275,000 Fr. ein Darlehen von am 24. Juni 1913 in der Hauptsache bestätigt und nur 250,000 Fr. Ueberdies verlangte die Spar- und Leihkasse den Zinsanspruch von 6 auf 5 % reduziert. Zur Begrün- Bern von Ruf Ausstellung eines Eigenwechsels im Betrage dung wurde geltend gemacht, im Prozess auf Grund des von 250,000 Fr., den die Beklagte als Bürgin an die Art. i09 SchKG handle es sich einzig um die Wahrung Spar- und Leihkasse Bern indossierte und welcher in der der Rechte, die der Drittansprecher beim Betreibungs- Folge wiederholt auf Kosten der Beklagten prolongiert amte angemeldet habe. Die Geltendmachung neuer, wei- werden musste. Am 2. Mai 1908 gelangte der « Bohrer- tergehender Ansprüche durch den Dritten, der sich in hof » an gerichtliche Versteigerung, wobei die der Spar- der Beklagtenrolle befinde und im besten Falle die Ab- nndLeihkasseBern verpfändete Hypothek von 275,000 Fr. weisung der Klage erreiche, sei in diesem Verfahren nicht gänzlich zu Verluste kam. Als sich die Spar- und Leih- zulässig. Da die Beklagte in ihrer Eingabe an das Be- kasse Bern daraufhin weigerte, den Wechsel neuerdings treibungsamt Binningen nur 5 % Zins verlangt habe, zu prolongieren, wurde er, mangels Bezahlung durch könne ein mehreres « im dermaligen Prozesse nicht in Ruf, am 8. September 1908 von der Beklagten eingelöst. Frage kommen». Daraufhin meldete die Beklagte mit Hierauf trat die Spar- und Leihkasse Bern ihre aus dem Eingabe vom 25. Juni 1913 beim Betreibungsamt Bin- Wechsel hervorgehenden. durch die Hypothekarobliga- ningen ein Pfandrecht für ein weiteres Prozent Zins an. tion von 275,000 Fr. sichergestellten Gläubigerrechte an ah 239,135 Fr. 20 Cts. vom 8. September 1908 bis die Beklagte ab, ohne ihr indessen die Hypothek heraus- 16. April 1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912, zugeben. In einer Betreibung der Kläger N0 2 und 3 mit -der Begründung, sie habe nur infolge eines Verse- gegen Ruf '\\'Urde dann dieser Titel vom Betreibungs- hens das erstemal 5 statt 6 % Zins verlangt. Die Kläger bestritten diesen Anspruch und reichten am 21. August 140 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 25. 141' 1913 Klage ein mit dem Antrag, es sei der nachgefor- derte Pfandanspruch I. Ranges der Beklagten von 1 % Das Bundesgericht zieht Zins an demvom BetreibungsamtBinningen gepfändeten in Erwägung: Titel Schmidt-Bomblin unter Kostenfolge abzuweisen~ 1. ~ Mit der Vorinstanz ist die Behauptung der Klä- Sie besbittenzunächst dieZulässigkeit, den Drittanspruch ger, es liege hinsichtlich des von der Bekl~gt~n ange- im Pfändungsverfahren abzuändern, nachdem die For- meldeten neuen Zinsanspruches von 1 % res Judlcatavor,. derung infolge Anfechtung der Gläubiger bereits durch abzuweisen. Wie aus dem mitgeteilten Tatbestand her- Gerichtsurteil festgesetzt worden sei. Ueberdies stellten vorgeht, hat das Appellationsgericht des ~anton~ B~el­ sie auch die materielle Begründetheit d!'ls' geltend ge- Stadt in seinem ersten Urteil vom 24. Jum 1913 dIe Zms- machten Prozentes mit der Behauptung in Abrede, dass forderung nur deshalb von 6 auf 5 % herabgesetzt, weil sich die Beklagte verpflichtet habe, von Ruf nicht mehr , nach seiner Ansicht im damaligen Prozesse aus for- als 5 % Zins zu fordern. Die Beklagte schloss auf Ab- mellen Gründen nicht mehr al~ 5 % zugesprochen wer- weisung der Klage. den konnten. B. - Durch Urteil vom 3. Februar 1914 hat das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt unter Hinweis 2. - Dagegen ist den Klägern darin beizupflichten" auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des dass 'das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren Entscheides der I. Instanz vom 24. Dezember 1913 die hinsichtlich des nachgeforderten 1 % Zins zu Unrecht Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen. Die- eingeleitet hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird ses Urteil beruht auf der Erwägung, dass materiell die im Falle des Art. 109 sowie auch des Art. 107 SchKG Frage, ob ein weiteres Prozent Zins zuzusprechen sei, die Betreibung schon durch die bIosse Tatsache der Klag- ihre Entscheidung noch nicht gefunden habe. Ob das Be- anhebung unterbrochen (vergl. JAEGER, Komment~r zu treibungsamt Binningen das Widerspruchsverfahren bei Art. 107, Note 7, sowie die dort zitierten Entscheide). Anlass der Anmeldung des nachgeforderten Prozentes Voraussetzung ist dagegen nach dem Gesetz,. dass die mit Recht noch einmal eingeleitet habe, haben die Vor- Klage innert einer vom Betreibungsamt anzusetzenden instanzen dahingestellt gelassen, mit der Begründung, dass Frist von 10 Tagen angehoben wird. Die gleich kurze die Verfügung des Betreibungsamtes nicht an die Auf- Frist von 10 Tagen ist auch für die Bestreitung des Dritt- sichtsbshörde weitergezogen und daher rechtskräftig und anspruches beim Betreibungsamte vorgesehen. Daraus auch für die Gerichte verbindlich geworden sei. Für die muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Streit Begründetheit der Zinsforderung wird geltend gemacht, darüber, ob eine gepfändete Sache infolge der daran gel- der Beweis, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet tend gemachten Eigentums- oder Pfandrechtsansprüche habe, von Ruf nur 5 % Zins zu verlangen, sei den Klä- Dritter der Pfändung entzogen sein solle, so rasch als gern nicht gelungen. möglich zum Austrag bringen lassen wollte. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht trotz mangelnder entspre- C. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru- chender Vorschrift im Gesetz schon früher erkannt, dass fung an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der der Dritte seine Ansprüche an der gepfändeten Sache Klage unter Kostenfolge für die Beklagte beantragt. innert 10 Tagen seit erlangter Kenntnis von der Pfän- 142 Entscheidungen .1u Zivilkammern. N° 25. 143 dung beim Betreibungsamt anzumelden hat (vergl. Sep.- Ausg. ti N° 59). Gestützt auf die nämliche Erwägung mal anzumelden hat, so muss die Nichtbefolgung dieser muss auch verlangt werden, dass der Dritte wenn er Pflicht für ihn mit gewissen Folgen verbunden sein. Diese ~e gepfändete Sache zu Eigentum anspricht o'der daran bestimmen sich gemäss Art. 107 Ab,S. 4 SchKG, der em Pfandrecht geltend macht, seine Ansprüche an der analog anzuwenden ist. Danach kann ein Dritter, der Pfändungssache sogleich in ihrem ga n zen Umfange nicht in die Lage gesetzt wurde, gerichtliche Klage zu z~r Anmeldung zu bringen hat. Andernfalls läge es in erheben, seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder semer Han~, durch nachträgliche Geltendmachung wei- an deren Erlös solange geltend machen, als dieser nicht terer A?spruche auf das Pfandobjekt die Betreibung zum verteilt ist. A contrario muss daraus geschlossen werden, ~achteil der ~läubiger unaufhörlich in die Länge zu dass wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde, nach :Iehen. Ueberd~es bestände die Möglichkeit, die Gläubiger Art. 107 Abs. 2 SchKG vorzugehen, und er es unter- uberha~pt um Ihre ~efri~digung zu bringen. Denn wenn lassen hat, VeQVirkung seines Widerspruchrechtes der DrItte nach Beheben Immer neue Ansprüche erheben eintritt. Diesem Falle ist der darin im Verhältnis könnte und .sich nach Abschluss des langwierigen Ver- vom Besonderen zum Allgemeinen bereits enthaltene f~hrens endlIch ergeben sollte, dass die gepfändete Sache weitere Fall gleichzustellen, in welchem der Dritte beim SIch der Pfändung entzieht, so kann unterdessen der Betreibungsamt nur einen Teil seiner Anspruche geltend Sc~u~dner all sein pfändbares Vermögen verloren oder gemacht hat, obschon er in der Lage gewesen wäre, alle beISeItegeschafft haben. Oder es können doch neue Kre- anzumelden. In einem solchen Falle kann der nicht an- ditoren des Schuldners aufgetreten sein, die jetzt mit dem gemeldete Teil des Dritten nachträlich nicht mehr be- ursprünglichen Gläubiger konkurrieren, während dieser rücksichtigt werden, und es hat daher das Betreibungs- früher vielleicht alleiniger Gläubiger war. Wäre der Gläu- amt Binningen in concreto zu Unrecht die Einleitung biger dagegen v.on allem Anfang an über den ganzen des Widerspruchsverfahrens verfügt. U~fa~g des Dnttanspruches an der gepfändeten Sache onentIert worden, so hätte er unier Umständen auf des- 3. - Es fragt sich somit, ob die Klage, wie die Vorin- sen Bestreitung verzichten und andere Vermögensstücke stanz behauptet, trotzdem abgewiesen werden müsse, des Schuldners pfänden lassen können. Eine solche Ge- weil die Kläger es unterlassen haben, Beschwerde gegen fährdung der Stellung der Gläubiger kann aber nicht die Verfügung des Betreibungsamtes zu führen und die die vom Gesetz gewollte Folge der absichtlichen oder Verfügung daher rechtskräftig und auch für das Bundes- verseh:ntlichen Nichtanmeldung des ganzen Anspruches gericht verbindlich geworden sei. Hiebei ist zu unter- des Dnttansprechers an der gepfändeten Sache sein, ab- scheiden zwischen dem Rechte der Gläubiger betrei- gesehen davon, dass die Zulassung mehrerer \Vider- bungsrechtlich gegen die Fristansetzung, d. h. gegen die spruch.sverf~hren inbezug auf den nämlichen Gläubiger Einleitung des Widerspruchsverfahrens Einwendung zu und dIe gleIChe Sache auch zweifelhaften Abmachungen erheben, und dem Rechte, die Verwirkung des Drittan- zwischen dem Schuldner und dem Dritten Tür und Tor spruches geltend zu machen. Verzichtet der Gläubiger ö~nen würde. Ist aber davon auszugehen, dass der Dritte auf die Geltendmachung des ersten Mittels, so hat dies seme Ansprüche an der gepfändeten Sache alle auf ein- nur zur Folge, dass er sich in das Verfahren einlassen muss, dem Richter die Streitfrage vorzulegen oder unter- AS 40 1II - 1914 10 der Zivilkammern. N° 25. 145 144 Entscheidungen untersucht zu werden, ob der Anspruch der Beklagten breiten zu lassen hat. Dieser Verzicht zieht aber nicht materiell begründet gewesen wäre. auch den Verlust des zweiten Rechts des Gläubigers nach sich, vor dem Richter die Einrede der Verwirkung Demnach hat das Bundesgericht des Drittanspruchs zu erheben, weil der Dritte es unter- erkann t : lassen hat, seine Ansprüche an der gepfändeten Sache Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung dem Betreibungsamt sofort im ganzen Umfange zur des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Basel- . Kenntnis zu bringen. Denn während es sich im ersten Stadt vom 3. Februar 1914 die Klage zugesprochen. Fall um ein Mittel rein betreibungsrechtlicher Natur. handelt, stehen hier die an eine Unterlassung im Be- treibungsverfahren geknüpften Wirkungen in Frage, w~lche den materiellen Bestand des Drittan- spruchs betreffen. Insoweit es sich aber um den Verlust eines Privatrechts als Präklusionswirkung handelt, grei- fen die Bestimmungen des Bun~esgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs in das Zivilrecht ein, so dass dem Zivilgericht die Prüfung darüber zustehen muss, ob z. B. der Dritte durch nicht rechtzeitige Anmeldung seines Eigentums- oder Pfandrechtes überhaupt oder • bloss eines Teiles seines Anspruches von dessen Geltend- machung in der Betreibung ausgeschlossen ist. Der Ueber- prüfung durch die Zivilgerichte untersteht darum auch die Frage, ob ein Fall vorliege, in welchem auf Grund des Gesetzes eine Aufforderung 'zur Klage zulässig war, oder ob das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörde rechtlich geirrt und das Verfahren auf einen ihm nach dem Gesetze entzogenen Tatbestand angewendet habe (vergl. in einer ähnlichen Sache AS 21 II S. 489 f., Sep.-Ausg. t S.204 f.). Ist aber im Gegensatz zur Vor- instanz davon auszugehen, dass die Verfügung, durch welche das Betreibungsamt die Kläger zur Klageerhe- bung aufgefordert hat, für die Zivilgerichte nicht ver- bindlich ist, so ist die Klage wegen Verwirkung des vom Beklagten nachgeforderten Pfandrechtes für 1 % Zins gutzuheissen. 4. - Unter diesen Umständen braucht nicht weiter