Das Verschulden des Beklagten Beklagten nicht rechtzeitig übergeben worden ist. soll bloss darin bestanden haben, dass er dem Kläger den Demnach hat das Bundesgericht Besitz der Baracke nicht rechtzeitig verschafft habe. Dieser Umstand aber ist nach der eigenen Darstellung erkannt: des Klägers für den B r a n d, also auch für den einge- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des klagten S c h ade n, in keiner Weise kausal gewesen. Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 18. September Vielmehr ist dem Kläger daraus höchstens insofern ein 1913 bestätigt.