gerungszuschlag auf den KI~ger übergegangen ist, und Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen, ohne dass anderseits hat der Kläger selber nicht behauptet, dass es einer Untersuchung darüber bedarf, ob die Baracke der Brand der Baracke auf ein Verschulden des Beklagten dem Kläger wirklich infolge eines Verschuldens des zurückzuführen sei. Das Verschulden des Beklagten Beklagten nicht rechtzeitig übergeben worden ist. soll bloss darin bestanden haben, dass er dem Kläger den Demnach hat das Bundesgericht Besitz der Baracke nicht rechtzeitig verschafft habe.