Denn einerseits steht fest, dass das daher der Beklagte nach Art. 118 Abs. 2 alt OR auch Eigentum an der Baracke nach Art. 33 des walIiser dann nicht haften würde, wenn er in eigenem Namen Einführungsgesetzes zum SchKG schon mit dem Stei- einen Kaufvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hätte. gerungszuschlag auf den KI~ger übergegangen ist, und Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen, ohne dass anderseits hat der Kläger selber nicht behauptet, dass es einer Untersuchung darüber bedarf, ob die Baracke der Brand der Baracke auf ein Verschulden des Beklagten dem Kläger wirklich infolge eines Verschuldens des zurückzuführen sei.