und nicht mehr erfüllt werden kann, also z. B. wenn die nicht persönlich haftbar gemacht werden, ganz abgein Frage stehende Baracke, bevor das Eigentum daran sehen von der Frage, ob es sich dabei nicht um einen auf den Kläger überging, infolge eines Verschuldens des sol ehe n Zufall handelt, der voraussichtlich auch bei Beklagten verbrannt wäre. Ein der~rtiger Fall liegt rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre und für den jedoch nicht vor. Denn einerseits steht fest, dass das daher der Beklagte nach Art. 118 Abs. 2 alt OR auch Eigentum an der Baracke nach Art.