das Betreibungsamt, sich im Lieferungs- Anders würde es sich vielleicht verhalten, wenn auch verzug befand, auch für Z u fall gehaftet habe, so ist abgesehen von der verlangten «Auflösung » des Steige- hier wiederum daran zu erinnern, dass jedenfalls der rungskaufs vom 1. Juli 1910 feststünde, dass dieser Beklagte per s ö n I ich in, keinem Vertragsverhältnis « Kauf» von Seiten des Amtes, und zwar infolge eines zum Kläger stand, sondern höchstens das Betreibungs- Verschuldens des Beklagten, nicht erfüllt worden ist amt. Der Beklagte kann daher für jenen Zufall auch