begibt sich auf dasjenige der obligationenrechtlichen er nun, mit der vorliegenden Klage, die Aufhebung Regeln über den Kaufvertrag. Kann nun aber im gegen- des, offenbar inzwischen für ihn weniger vorteilhaft wärtigen Prozess, mangels Passivlegitimation des Be- gewordenen Steigerungsgeschäfts und zudem eine, seinem klagten, die obligationenrechtIiche Frage nach dem Fort- ehemaligen Erfüllungsinteresse entsprechende Entschäbestand des « Kaufvertrages )} nicht entschieden werden digung erlangen könne - was aber nach dem Gesagten - wie in Erw. 1