Die Besitz- tion des Beklagten. Denn, welches auch die rechtliche übertragung verzögerte sich infolge verschiedener An- Natur des Steigerungskaufs sein mag, so kann doch stände mit einer Frau Guillaumes, welche die Baracke über die Rechtsgültigkeit einer von einem Betreibungswährend des Betreibungsverfahrens und, wie es scheint, amt vorgenommenen Zwangsversteigerung nur in einem in Unkenntnis der Betreibung, zum Preise von 5000 Fr. sol c h e n Verfahren entschieden werden, in welchem vom Betreibungsschuldner gekauft und den Kaufpreis das Betreibungs amt Gelegenheit zur Stellungnahme