{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-134.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040134.pdf", "Checksum": "598e931b2ccaeff93b235d36a2bf692a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:22", "Num": ["BGE 40 III 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:22", "Checksum": "30a4591c00c3fb73df75adf68c6f755a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 134\n\n der Zivilkammern. N° 24. 137\n136 Entscheidungen\nletztem Schaden hat er indessen im gegenwärtigen\ndas von ihm bereits bezahlte « Kaufobjekt )} im Werte Prozesse, wenigstens vor den kantonalen Instanzen,\nvon 4800 Fr. nicht erhalte. Mit dieser Art der Begründung nicht zur Substanziierung seiher Klage verwendet,\nseines vermeintlichen Entschädigungsanspruchs verlässt sondern er hat aus der angeblichen Säumnis des Beklagten\naber der Kläger das Terrain des Art. 5 SchKG und lediglich den rechtsirrtümlichen Schluss gezogen, dass\nbegibt sich auf dasjenige der obligationenrechtlichen er nun, mit der vorliegenden Klage, die Aufhebung\nRegeln über den Kaufvertrag. Kann nun aber im gegen- des, offenbar inzwischen für ihn weniger vorteilhaft\nwärtigen Prozess, mangels Passivlegitimation des Be- gewordenen Steigerungsgeschäfts und zudem eine, seinem\nklagten, die obligationenrechtIiche Frage nach dem Fort- ehemaligen Erfüllungsinteresse entsprechende Entschäbestand des « Kaufvertrages )} nicht entschieden werden digung erlangen könne - was aber nach dem Gesagten\n- wie in Erw. 1 hievor konstatiert wurde - so kann beides unmöglich ist.\nauch vom Zuspruch einer Entschädigung wegen Nichter- Wenn endlich der Kläger den Standpunkt einnimmt,\nfüllung des « Kaufvertrages )} in diesem Verfahren keine dass der Beklagte (nach Art. 118 alt OR) vom Momente\nRede sein. an, da er, bezw. das Betreibungsamt, sich im Lieferungs-\nAnders würde es sich vielleicht verhalten, wenn auch verzug befand, auch für Z u fall gehaftet habe, so ist\nabgesehen von der verlangten «Auflösung » des Steige- hier wiederum daran zu erinnern, dass jedenfalls der\nrungskaufs vom 1. Juli 1910 feststünde, dass dieser Beklagte per s ö n I ich in, keinem Vertragsverhältnis\n« Kauf» von Seiten des Amtes, und zwar infolge eines zum Kläger stand, sondern höchstens das Betreibungs-\nVerschuldens des Beklagten, nicht erfüllt worden ist amt. Der Beklagte kann daher für jenen Zufall auch\nund nicht mehr erfüllt werden kann, also z. B. wenn die nicht persönlich haftbar gemacht werden, ganz abgein Frage stehende Baracke, bevor das Eigentum daran sehen von der Frage, ob es sich dabei nicht um einen\nauf den Kläger überging, infolge eines Verschuldens des sol ehe n Zufall handelt, der voraussichtlich auch bei\nBeklagten verbrannt wäre. Ein der~rtiger Fall liegt rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre und für den\njedoch nicht vor. Denn einerseits steht fest, dass das daher der Beklagte nach Art. 118 Abs. 2 alt OR auch\nEigentum an der Baracke nach Art. 33 des walIiser dann nicht haften würde, wenn er in eigenem Namen\nEinführungsgesetzes zum SchKG schon mit dem Stei- einen Kaufvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hätte.\ngerungszuschlag auf den KI~ger übergegangen ist, und Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen, ohne dass\nanderseits hat der Kläger selber nicht behauptet, dass es einer Untersuchung darüber bedarf, ob die Baracke\nder Brand der Baracke auf ein Verschulden des Beklagten dem Kläger wirklich infolge eines Verschuldens des\nzurückzuführen sei. Das Verschulden des Beklagten Beklagten nicht rechtzeitig übergeben worden ist.\nsoll bloss darin bestanden haben, dass er dem Kläger den\nDemnach hat das Bundesgericht\nBesitz der Baracke nicht rechtzeitig verschafft habe.\nDieser Umstand aber ist nach der eigenen Darstellung erkannt:\ndes Klägers für den B r a n d, also auch für den einge- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des\nklagten S c h ade n, in keiner Weise kausal gewesen. Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 18. September\nVielmehr ist dem Kläger daraus höchstens insofern ein 1913 bestätigt.\nSchaden . erwachsen, als er in der Zwischenzeit den\nNutzen des « Kaufobjekts » nicht gehabt hat. Diesen\n"}