{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-134.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040134.pdf", "Checksum": "598e931b2ccaeff93b235d36a2bf692a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:22", "Num": ["BGE 40 III 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:22", "Checksum": "30a4591c00c3fb73df75adf68c6f755a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 134\n\n 134 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 24. 135\nB. - Durch Urteil vom 18. September 1913 hat das\nKantonsgericht des KantonS Wallis über das klägerische\nEntscheidungen der Zivilkammern. - Al'rAts Rechtsbegehren :\n«Die Kaufversteigerung vom 1. Juli 1910 wird aufdes seetions civiles. » gelöst und Betreibungsbeamter Amacker unter Kosten-\n» folge gehalten, an Herrn Welschen eine Entschädigung\n24. Urteil der II. Zivilabteilung vom U. Mirs 1914 i. s~ » von 4800 Fr., nebst Zins seit 10. Juli 1910 zu bezahlen. »-\nWelschen, Kläger, gegen A.ma.cker, Beklagten. erkannt:\n«( Die Klage wird abgewiesen. »\nSteigerungskauf. Unzulässigkeit einer gegen den Betreibungsbeamten persönlich gerichteten Schadenersatzklage\nwegen verspäteter Uebergabe des Gantobjektes. Mangeln- C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende\nder Kausalzusammenhang zwischen dem in casu einge- Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.\ntretenen Sehaden und dem angeblichen Lieferungsverzug.\ndes Betreibungsbeamten, bezw. des Betreibungsamtes. Das Bundesgericht zieht\nA. - Der Kläger ersteigerte am 1. Juli 1910 an einer in Erwägung:\nvom Beklagten geleiteten betreibungsrechtlichen Zwangs- 1. - Insoweit die vorliegende Klage auf « Auflösung\nversteigerung eine in der Gemeinde Steg (Betreibungs- der Kaufversteigerung vom 1. Juli 1910 » gerichtet ist,\nbezirk West-Raron) befindliche Baracke im ungefähren scheitert sie schon an der mangelnden Passivlegitima-\nWerte von 5000 Fr. zum Preise von 665 Fr. Die Besitz- tion des Beklagten. Denn, welches auch die rechtliche\nübertragung verzögerte sich infolge verschiedener An- Natur des Steigerungskaufs sein mag, so kann doch\nstände mit einer Frau Guillaumes, welche die Baracke über die Rechtsgültigkeit einer von einem Betreibungswährend des Betreibungsverfahrens und, wie es scheint, amt vorgenommenen Zwangsversteigerung nur in einem\nin Unkenntnis der Betreibung, zum Preise von 5000 Fr. sol c h e n Verfahren entschieden werden, in welchem\nvom Betreibungsschuldner gekauft und den Kaufpreis das Betreibungs amt Gelegenheit zur Stellungnahme\noder doch einen grössern Teil davon in bar bezahlt hatte. erhält, und es kann das Amt, in seiner Eigenschaft als\nInzwischen, also noch bevQr der Kläger den Besitz beklagte oder beschwerdebeklagte Partei, nicht durch\nerhielt, verbrannte die Baracke. den Betreibungs b e amt e n per s ö n li c h ersetzt wer-\nDer Kläger behauptet nun, die Schuld daran, dass die den.\nBaracke nicht vor dem Brand in seinen, des Klägers\nBesitz übergegangen sei, treffe den Beklagten als Betrei- t;:s 2. - Damit, dass die Passivlegitimation des Beklagten\nbungsbeamten von West-Raron. Er, der Kläger, könne insoweit verneint wird, als die Klage auf Aufhebung\ndaher wegen Leistungsverzugs des Verkäufers die Auf- des Steigerungskaufs geht, ist genau genommen auch\nhebung des Steigerungskaufs, sowie Schadenersatz wegen schon über das Schicksal des weitem Klagbegehrens,\nNichterfüllung verlangen. Sein Schaden betrage 4800 Fr., auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer « Entgleich dem Wert, den die Baracke für ihn gehabt haben schädigung I) von 4800 Fr., entschieden. Denn diese\nwürde. Diesen Schaden habe ihm der Beklagte nach Entschädigungsforderung wird vom Kläger damit be-\nArt. 5 SchKG zu ersetzen. grundet, dass er infolge Aufhebung des Kaufvertrages\n"}