134 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 24. 135 B. - Durch Urteil vom 18. September 1913 hat das Kantonsgericht des KantonS Wallis über das klägerische Entscheidungen der Zivilkammern. - Al'rAts Rechtsbegehren : «Die Kaufversteigerung vom 1. Juli 1910 wird auf- des seetions civiles. » gelöst und Betreibungsbeamter Amacker unter Kosten- » folge gehalten, an Herrn Welschen eine Entschädigung 24. Urteil der II. Zivilabteilung vom U. Mirs 1914 i. s~ » von 4800 Fr., nebst Zins seit 10. Juli 1910 zu bezahlen. »- Welschen, Kläger, gegen A.ma.cker, Beklagten. erkannt: «( Die Klage wird abgewiesen. » Steigerungskauf. Unzulässigkeit einer gegen den Betrei- bungsbeamten persönlich gerichteten Schadenersatzklage wegen verspäteter Uebergabe des Gantobjektes. Mangeln- C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende der Kausalzusammenhang zwischen dem in casu einge- Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. tretenen Sehaden und dem angeblichen Lieferungsverzug. des Betreibungsbeamten, bezw. des Betreibungsamtes. Das Bundesgericht zieht A. - Der Kläger ersteigerte am 1. Juli 1910 an einer in Erwägung: vom Beklagten geleiteten betreibungsrechtlichen Zwangs- 1. - Insoweit die vorliegende Klage auf « Auflösung versteigerung eine in der Gemeinde Steg (Betreibungs- der Kaufversteigerung vom 1. Juli 1910 » gerichtet ist, bezirk West-Raron) befindliche Baracke im ungefähren scheitert sie schon an der mangelnden Passivlegitima- Werte von 5000 Fr. zum Preise von 665 Fr. Die Besitz- tion des Beklagten. Denn, welches auch die rechtliche übertragung verzögerte sich infolge verschiedener An- Natur des Steigerungskaufs sein mag, so kann doch stände mit einer Frau Guillaumes, welche die Baracke über die Rechtsgültigkeit einer von einem Betreibungs- während des Betreibungsverfahrens und, wie es scheint, amt vorgenommenen Zwangsversteigerung nur in einem in Unkenntnis der Betreibung, zum Preise von 5000 Fr. sol c h e n Verfahren entschieden werden, in welchem vom Betreibungsschuldner gekauft und den Kaufpreis das Betreibungs amt Gelegenheit zur Stellungnahme oder doch einen grössern Teil davon in bar bezahlt hatte. erhält, und es kann das Amt, in seiner Eigenschaft als Inzwischen, also noch bevQr der Kläger den Besitz beklagte oder beschwerdebeklagte Partei, nicht durch erhielt, verbrannte die Baracke. den Betreibungs b e amt e n per s ö n li c h ersetzt wer- Der Kläger behauptet nun, die Schuld daran, dass die den. Baracke nicht vor dem Brand in seinen, des Klägers Besitz übergegangen sei, treffe den Beklagten als Betrei- t;:s 2. - Damit, dass die Passivlegitimation des Beklagten bungsbeamten von West-Raron. Er, der Kläger, könne insoweit verneint wird, als die Klage auf Aufhebung daher wegen Leistungsverzugs des Verkäufers die Auf- des Steigerungskaufs geht, ist genau genommen auch hebung des Steigerungskaufs, sowie Schadenersatz wegen schon über das Schicksal des weitem Klagbegehrens, Nichterfüllung verlangen. Sein Schaden betrage 4800 Fr., auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer « Ent- gleich dem Wert, den die Baracke für ihn gehabt haben schädigung I) von 4800 Fr., entschieden. Denn diese würde. Diesen Schaden habe ihm der Beklagte nach Entschädigungsforderung wird vom Kläger damit be- Art. 5 SchKG zu ersetzen. grundet, dass er infolge Aufhebung des Kaufvertrages der Zivilkammern. N° 24. 137 136 Entscheidungen letztem Schaden hat er indessen im gegenwärtigen das von ihm bereits bezahlte « Kaufobjekt )} im Werte Prozesse, wenigstens vor den kantonalen Instanzen, von 4800 Fr. nicht erhalte. Mit dieser Art der Begründung nicht zur Substanziierung seiher Klage verwendet, seines vermeintlichen Entschädigungsanspruchs verlässt sondern er hat aus der angeblichen Säumnis des Beklagten aber der Kläger das Terrain des Art. 5 SchKG und lediglich den rechtsirrtümlichen Schluss gezogen, dass begibt sich auf dasjenige der obligationenrechtlichen er nun, mit der vorliegenden Klage, die Aufhebung Regeln über den Kaufvertrag. Kann nun aber im gegen- des, offenbar inzwischen für ihn weniger vorteilhaft wärtigen Prozess, mangels Passivlegitimation des Be- gewordenen Steigerungsgeschäfts und zudem eine, seinem klagten, die obligationenrechtIiche Frage nach dem Fort- ehemaligen Erfüllungsinteresse entsprechende Entschä- bestand des « Kaufvertrages )} nicht entschieden werden digung erlangen könne - was aber nach dem Gesagten - wie in Erw. 1 hievor konstatiert wurde - so kann beides unmöglich ist. auch vom Zuspruch einer Entschädigung wegen Nichter- Wenn endlich der Kläger den Standpunkt einnimmt, füllung des « Kaufvertrages )} in diesem Verfahren keine dass der Beklagte (nach Art. 118 alt OR) vom Momente Rede sein. an, da er, bezw. das Betreibungsamt, sich im Lieferungs- Anders würde es sich vielleicht verhalten, wenn auch verzug befand, auch für Z u fall gehaftet habe, so ist abgesehen von der verlangten «Auflösung » des Steige- hier wiederum daran zu erinnern, dass jedenfalls der rungskaufs vom 1. Juli 1910 feststünde, dass dieser Beklagte per s ö n I ich in, keinem Vertragsverhältnis « Kauf» von Seiten des Amtes, und zwar infolge eines zum Kläger stand, sondern höchstens das Betreibungs- Verschuldens des Beklagten, nicht erfüllt worden ist amt. Der Beklagte kann daher für jenen Zufall auch und nicht mehr erfüllt werden kann, also z. B. wenn die nicht persönlich haftbar gemacht werden, ganz abge- in Frage stehende Baracke, bevor das Eigentum daran sehen von der Frage, ob es sich dabei nicht um einen auf den Kläger überging, infolge eines Verschuldens des sol ehe n Zufall handelt, der voraussichtlich auch bei Beklagten verbrannt wäre. Ein der~rtiger Fall liegt rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre und für den jedoch nicht vor. Denn einerseits steht fest, dass das daher der Beklagte nach Art. 118 Abs. 2 alt OR auch Eigentum an der Baracke nach Art. 33 des walIiser dann nicht haften würde, wenn er in eigenem Namen Einführungsgesetzes zum SchKG schon mit dem Stei- einen Kaufvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hätte. gerungszuschlag auf den KI~ger übergegangen ist, und Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen, ohne dass anderseits hat der Kläger selber nicht behauptet, dass es einer Untersuchung darüber bedarf, ob die Baracke der Brand der Baracke auf ein Verschulden des Beklagten dem Kläger wirklich infolge eines Verschuldens des zurückzuführen sei. Das Verschulden des Beklagten Beklagten nicht rechtzeitig übergeben worden ist. soll bloss darin bestanden haben, dass er dem Kläger den Demnach hat das Bundesgericht Besitz der Baracke nicht rechtzeitig verschafft habe. Dieser Umstand aber ist nach der eigenen Darstellung erkannt: des Klägers für den B r a n d, also auch für den einge- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des klagten S c h ade n, in keiner Weise kausal gewesen. Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 18. September Vielmehr ist dem Kläger daraus höchstens insofern ein 1913 bestätigt. Schaden . erwachsen, als er in der Zwischenzeit den Nutzen des « Kaufobjekts » nicht gehabt hat. Diesen