Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer in Erwägung: erkannt: Da nach der eigenen Angabe der Rekurrentin ihr der Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Entscheid am 31. März 1914 zugestellt wurde, so lief die Beschwerdefrist am Karfreitag ab. Der Rekurs ist deshalb nur dann rechtzeitig ergriffen worden, wenn der genannte Tag ein staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des Art. 31 Abs. 3 SchKG ist.