hingegen mag noch erwähnt werden, dass die katho- der nicht für die Angehörigen aller Konfessionen eines l) lische Landeskirche diesen Feiertag nicht kennt. Es kann Kantons verbindlich ist und an dem die staatlichen Bu- » demnach der Karfreitag als staatlich anerkannter Feier-, reaux nicht geschlossen sind, gilt nicht als staatlich aner- I) tag nur für die Angehörigen der evarigelischen Konfes- kannt im' Sinne des Art. 31 Abs. 3 SchKG. Der Rekurs I) sion in Frage kommen. , ist infolgedessen ,verspätet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht