Danach ist nun, wie sich aus dem I) tons Thurgau vom 5. Mai 1872 in § 39 bestimmt, dass Bericht der kantonalen Aufsichtsbehörde ergibt, der Kar- I) als Festtag in der evangelischen Landeskirche unter freitag lediglich für die Angehörigen der evangelischen I) andern gefeiert wird der Karfreitag. Andere einschlägige Landeskirche auf Grund des für diese massgebenden Kir- I) Gesetzesbestimmungen können wir Ihnen keine benen- chenordnungsgesetzes ein Feiertag. Ein solcher Feiertag, I) nen; hingegen mag noch erwähnt werden, dass die katho- der nicht für die Angehörigen aller Konfessionen eines l) lische Landeskirche diesen Feiertag nicht kennt.