Ob Feiertag sei, hat sie sodann folgende Antwort erteilt : im vorliegenden Fall der Karfreitag als staatlich aner- {( ..... teilen wir Ihnen mit, dass das Gesetz betreffend die kannter Feiertag gelten solle, ist somit nach thurgauischem I) Kirchenordnung der evangelischen Konfession des Kan- Rechte zu beurteilen. Danach ist nun, wie sich aus dem I) tons Thurgau vom 5. Mai 1872 in § 39 bestimmt, dass Bericht der kantonalen Aufsichtsbehörde ergibt, der Kar- I) als Festtag in der evangelischen Landeskirche unter freitag lediglich für die Angehörigen der evangelischen I) andern gefeiert wird der Karfreitag.