Allerdings bestimmt C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zur Be- § 55 des eidgenössischen Transportreglementes, dass beschwerde bemerkt, dass sie verspätet sei, weil der ange- stimmte Tage, so auch der Karfreitag, als «allgemeine fochtene Entscheid am 31. März den Parteien zugestellt Feiertage l) gelten sollen. Dies bezieht sich aber lediglich worden sei und die Rekurrentin nicht behauptet habe, auf die Einschränkung des Eisenbahnbetriebes, nicht auf dass sie ihn erst später erhalten habe. Einen vom Ver- das allgemeine bürgerliche Leben.