1~. April abends 5 Uhr 45 bei der Post zur Beförderung an vorzunehmen ist; denn Normen des eidgenössischen die kantonale Aufsichtsbehörde aufgegeben worden. Rechts über die allgemeine Anerkennung von Feiertagen bestehen nicht (vgl. BGE 27 II S. 40). Allerdings bestimmt C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zur Be- § 55 des eidgenössischen Transportreglementes, dass beschwerde bemerkt, dass sie verspätet sei, weil der ange- stimmte Tage, so auch der Karfreitag, als «allgemeine fochtene Entscheid am 31. März den Parteien zugestellt Feiertage l) gelten sollen.