{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-05-06", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-131.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040131.pdf", "Checksum": "3cfef570f7ba469ef7e19a295013a2ea"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:22", "Num": ["BGE 40 III 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 06.05.1914 BGE 40 III 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 06.05.1914 BGE 40 III 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 06.05.1914 BGE 40 III 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:22", "Checksum": "f06b6462dd59d5df6d06fe7a35ce8fa4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 06.05.1914 BGE 40 III 131\n\n 1~. April abends 5 Uhr 45 bei der Post zur Beförderung an vorzunehmen ist; denn Normen des eidgenössischen\ndie kantonale Aufsichtsbehörde aufgegeben worden. Rechts über die allgemeine Anerkennung von Feiertagen\nbestehen nicht (vgl. BGE 27 II S. 40). Allerdings bestimmt\nC. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zur Be- § 55 des eidgenössischen Transportreglementes, dass beschwerde bemerkt, dass sie verspätet sei, weil der ange- stimmte Tage, so auch der Karfreitag, als «allgemeine\nfochtene Entscheid am 31. März den Parteien zugestellt Feiertage l) gelten sollen. Dies bezieht sich aber lediglich\nworden sei und die Rekurrentin nicht behauptet habe, auf die Einschränkung des Eisenbahnbetriebes, nicht auf\ndass sie ihn erst später erhalten habe. Einen vom Ver- das allgemeine bürgerliche Leben. Verschiedene Kantone\ntreter der Rekurrentin unterzeichneten Empfangschein bezeichnen denn auch die im Transportreglement genannhat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht eingesandt. ten Feiertage besonders noch als allgemeine Feiertage,\nAuf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob der Kar- und andere erkennen bloss einzelnen unter ihnen diesen\nfreitag im Kanton Thurgau ein staatlich anerkannter Charakter für das allgemeine bürgerliche Leben zu. Ob\nFeiertag sei, hat sie sodann folgende Antwort erteilt : im vorliegenden Fall der Karfreitag als staatlich aner-\n{( ..... teilen wir Ihnen mit, dass das Gesetz betreffend die kannter Feiertag gelten solle, ist somit nach thurgauischem\nI) Kirchenordnung der evangelischen Konfession des Kan- Rechte zu beurteilen. Danach ist nun, wie sich aus dem\nI) tons Thurgau vom 5. Mai 1872 in § 39 bestimmt, dass Bericht der kantonalen Aufsichtsbehörde ergibt, der Kar-\nI) als Festtag in der evangelischen Landeskirche unter freitag lediglich für die Angehörigen der evangelischen\nI) andern gefeiert wird der Karfreitag. Andere einschlägige Landeskirche auf Grund des für diese massgebenden Kir-\nI) Gesetzesbestimmungen können wir Ihnen keine benen- chenordnungsgesetzes ein Feiertag. Ein solcher Feiertag,\nI) nen; hingegen mag noch erwähnt werden, dass die katho- der nicht für die Angehörigen aller Konfessionen eines\nl) lische Landeskirche diesen Feiertag nicht kennt. Es kann Kantons verbindlich ist und an dem die staatlichen Bu-\n» demnach der Karfreitag als staatlich anerkannter Feier-, reaux nicht geschlossen sind, gilt nicht als staatlich aner-\nI) tag nur für die Angehörigen der evarigelischen Konfes- kannt im' Sinne des Art. 31 Abs. 3 SchKG. Der Rekurs\nI) sion in Frage kommen. , ist infolgedessen ,verspätet.\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nin Erwägung: erkannt:\nDa nach der eigenen Angabe der Rekurrentin ihr der Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.\nEntscheid am 31. März 1914 zugestellt wurde, so lief die\nBeschwerdefrist am Karfreitag ab. Der Rekurs ist deshalb\nnur dann rechtzeitig ergriffen worden, wenn der genannte\nTag ein staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des\nArt. 31 Abs. 3 SchKG ist. Massgebend für die Frage, ob\nein bestimmter rag als solcher Feiertag anzusehen sei,\nist das öffentfiche Recht desjenigen Kantons, in dem die\nan die Frist gebundene Handlung - hier die Einreichung\nder Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde _\n"}