Am Konkurse der Zweigniederlassung der Brüder Fitz nicht eingetreten werden, so ist aber doch zu bemerken, in Au können sich somit deren Gläubiger nur für solche dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung un- Forderungen beteiligen, die auf Rechnung der Zweigni~­ richtig ist. Gläubiger können in der Schweiz für ihre Forderlassung entstanden sind oder zu deren Erfüllung dIe derungen die Zwangsvollstreckung nur dann erwirken,