Die Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung ist ohne gegenteilige Auffassung würde den in Art. 50 Sch~G zum Bedeutung, da die Rekurrenten ja nicht diese Feststellung Ausdruck gekommenen Gedanken, dem allgememe. B~­ und damit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung deutung zukommt, für den wichtigsten Fall der ~lqU.l­ anfechten.