können (AS Sep.-Ausg. 14 N° 62 Erw. 2 **). Der in der kursbetreibung eines zugelassenen Gläubigers veranlassten Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Feststellung der Generalliquidation des hiesigen Vermögens beteiligen. Die Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung ist ohne gegenteilige Auffassung würde den in Art.