Auch soweit das Konkursamt erklärt hat, wie Gläubigern allein zuwenden und alle andern vom Zugriff es in der Folge handeln werde, kann sein Verhalten nicht darauf ausschliessen. So wenig diese andern imstande angefochten werden, weil bloss in Aussicht stehende Masswären, sich einer Pfändung für eine Filialforderung anzunahmen nicht den Gegenstand einer Beschwerde bilden schliessen, so wenig können sie sich an einer durch Kon-