Wenn das Gesetz m Art. 50 dIe Gegenstand ihrer Beschwerde lediglich eine Ansicht g~­ Möglichkeit der Betreibung im Ausland wohnender Schuldmacht, die das Konkursamt an der Gläubigerversammner mit einer schweizerischen Geschäftsniederlassung auf lung in seinem Bericht und sonst geäussert hat; sie die Gläubiger beschränkt, die am Sitz der letzteren eingefechten nicht eine Massnahme oder Entscheidung an, die