Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weil die l brochen wäre. Ist einem Gläubiger die selbständige Erwirkung der Zwangsvollstreckung im Gebiet der schweize- Rekurrenten sich nicht über eine Verfügung des Konkursrischen Eidgenossenschaft verwehrt, so muss ihm konseamtes beschwert haben und ihre Beschwerde an die Vorquenterweise auch die Teilnahme an einem ~hweizerisch~n instanz daher unzulässig war.