Das Amt habe bei Feststellung der Forderungen, sondern auch über die Frage, ob der Gläu- Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung sämtliche biger ein Beschlagsrecht am inländischen Konkursver- Gläubiger der Brüder Fitz berücksichtigt. Dabei habe es mögen habe, entschieden werde. Nebenbei sei noch zu hauptsächlich auf ein Gläubigerverzeichnis abgestellt, das bemerken, dass es nicht recht verständlich sei, wie aus der ihm die österreichische Masseverwaltung übergeben habe. Tatsache einer dem Konkurse vorausgehenden Arrest- Sodann habe das Konkursamt in seinem Bericht offen- betreibung ein Konkursvorrecht abzuleiten wäre.