Die Rekurrenten be- Beschwerde durch Entscheid vom 7. April 1914 mit folantragten, das Konkursamt sei anzuweisen, bei der Durch- gender Begründung ab : Aus dem Betreibungsgesetz lasse führung des Konkurses nur solche Gläubiger zuzulassen. sich nicht schliessen, dass im inländischen Konkurse einer die in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder allen- ausländischen Gesellschaft nur {( Forderungen an der falls « spezifische Gläubiger der hiesigen Geschäftsnieder- inländischen Zweigniederlassung » zu berücksichtigen lassung » seien. seien.