{( Gläubiger der schweiterrheintal vom 27. März 1. J., die dahingeht, dass als zerischen Geschäftsniederlassung ) «( etwa zufolge eines Gläubiger des herwärtigen Konkurses von Brüder Fitz Retentionsrechtes oder dgl. ») vorhanden. Die Rekurrenten s ä m t I ich e Gläubiger der Gemeinschuldner zugelassen seien nicht genötigt, für ihre Bestreitung der Zulassung werden, auch soweit sie nicht auf das in der Schweiz (Au) von Gläubigern den Weg der Kollokationsanfechtungsgelegene Vennögen von Brüder Fitz Arrest gelegt haben klage einzuschlagen.