tionstagung im österreichischen Konkurse erstellt werde Diese Auffassung sei nun unhaltbar. Am schweizerischen und dass, wenn die Gläubiger in beiden Konkursen die- Konkurse könnten nur solche Gläubiger teilnehmen, die selben seien, es sieh empfehle, das Liquidationsergebnis vorher in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder an die österreichische Konkursmasse zu übertragen und deren Forderungen auf Rechnung der schweizerischen die in der Schweiz gemachten Eingaben zurückzuziehen. Geschäftsniederlassung entstanden seien; denn nur für solche bestehe in der Schweiz ein Betreibungsort.