oder vertreten gewesen sein. In seinem Bericht an die Ver- gläubiger zuzulassen sei. Ferner habe es ausdrücklich sammlung bemerkte das Konkursamt Unterrheintal, dass « in mündlicher Auseinandersetzung » erklärt, alle Gläudas Verfahren in der Schweiz wenigstens bis zur Rechts- biger, die im österreichischen Konkurse zugelassen würden, kraft des Kollokationsplanes durchzuführen sei, dass der würden auch im schweizerischen Konkurse als solche aner- Kollokationsplan gestützt auf das Ergebnis der Liquida- kannt, sofern sie hier ihre Forderungen angemeldet hätten.