50 fI. SchKG. Am Kon- » Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 278 2 aus- kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ansland wohnen- » drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen, » zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder ohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be- t)