» Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur erkannt: » Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung Der Rekurs wird abgewiesen. » des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen )} Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts- » vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung » des Arrestes zu Gunsten sein~s behaupteten Rechtsan- 21. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Peter. » spruchs veranlassen.