Dieses kann der Klage nicht gleich- » lich durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff- » Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen nungsbegehrens dieselbe Folge hat, wie diejenige der » Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens dem » fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung Klagerückzug gleich;