(I Klagrückzug » darf jedoch nicht jeder verstanden wer- bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen »den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21), für das Dahinfalien des Arrestes regelt, spricht ausdrück- » sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der lich nur vom Rückzug der K lag e, nicht des Rechts- » Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament- öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich- » lich durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die gestellt werden.