{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-123.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040123.pdf", "Checksum": "3eed058a1f83878c90a0d89de7e959fe"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:21", "Num": ["BGE 40 III 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:21", "Checksum": "428ebade769384106f9387cd0a5eca0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 123\n\n 126 Entscheidungen der .Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . N° 21. 127\nC. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter zur Folge, dass auch für solche Forderungen die Zwangs-\nErneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter- vollstreckung eintritt, für die vorher keine Betreibung\ngezogen. eingeleitet worden ist. Allein diese Wirkung kann sich der\nNatur der Sache nach nur auf solche Forderungen be-\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht ziehen, für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben\n·1\nist oder gegeben wäre, sofern der Konkurs nicht ausgein Erwägun g:\n1. - Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weil die\nl brochen wäre. Ist einem Gläubiger die selbständige Erwirkung der Zwangsvollstreckung im Gebiet der schweize-\nRekurrenten sich nicht über eine Verfügung des Konkursrischen Eidgenossenschaft verwehrt, so muss ihm konseamtes beschwert haben und ihre Beschwerde an die Vorquenterweise auch die Teilnahme an einem ~hweizerisch~n\ninstanz daher unzulässig war. Die Rekurrenten haben zum\nKonkurse versagt sein. Wenn das Gesetz m Art. 50 dIe\nGegenstand ihrer Beschwerde lediglich eine Ansicht g~­\nMöglichkeit der Betreibung im Ausland wohnender Schuldmacht, die das Konkursamt an der Gläubigerversammner mit einer schweizerischen Geschäftsniederlassung auf\nlung in seinem Bericht und sonst geäussert hat; sie\ndie Gläubiger beschränkt, die am Sitz der letzteren eingefechten nicht eine Massnahme oder Entscheidung an, die\ngangene Verbindlichkeiten geltend machen ~önne~, so\nsich auf diese Ansicht· stützte (vgl. AS Sep.-Ausg. 13\nwill es damit die in der Schweiz gelegenen AktIven dIesen\nN° 37 *). Auch soweit das Konkursamt erklärt hat, wie\nGläubigern allein zuwenden und alle andern vom Zugriff\nes in der Folge handeln werde, kann sein Verhalten nicht\ndarauf ausschliessen. So wenig diese andern imstande\nangefochten werden, weil bloss in Aussicht stehende Masswären, sich einer Pfändung für eine Filialforderung anzunahmen nicht den Gegenstand einer Beschwerde bilden\nschliessen, so wenig können sie sich an einer durch Konkönnen (AS Sep.-Ausg. 14 N° 62 Erw. 2 **). Der in der\nkursbetreibung eines zugelassenen Gläubigers veranlassten\nBeschwerde enthaltene Hinweis auf die Feststellung der\nGeneralliquidation des hiesigen Vermögens beteiligen. Die\nBeschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung ist ohne\ngegenteilige Auffassung würde den in Art. 50 Sch~G zum\nBedeutung, da die Rekurrenten ja nicht diese Feststellung\nAusdruck gekommenen Gedanken, dem allgememe. B~­\nund damit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung\ndeutung zukommt, für den wichtigsten Fall der ~lqU.l­\nanfechten.\ndation des Filialvermögens durch Konkurs vollstandtg\nillusorisch machen.\n2. - Konnte somit auf die Beschwerde der Rekurrenten\nAm Konkurse der Zweigniederlassung der Brüder Fitz\nnicht eingetreten werden, so ist aber doch zu bemerken,\nin Au können sich somit deren Gläubiger nur für solche\ndass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung un-\nForderungen beteiligen, die auf Rechnung der Zweigni~­\nrichtig ist. Gläubiger können in der Schweiz für ihre Forderlassung entstanden sind oder zu deren Erfüllung dIe\nderungen die Zwangsvollstreckung nur dann erwirken,\nBrüder Fitz in der Schweiz ein Spezialdomizil gewählt\nwenn und soweit hiefür in der Schweiz ein Betreibungsort\nhaben oder für die ein in der Schweiz liegendes Faustvorhanden ist; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so\noder Grundpfandrecht haftet oder zu deren Vollstreckung\nhaben sie keine Möglichkeit, gegen den Schuldner die Bein der Schweiz ein Arrest erwirkt worden ist (vgl. Art. 50-"}