{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-123.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040123.pdf", "Checksum": "3eed058a1f83878c90a0d89de7e959fe"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:21", "Num": ["BGE 40 III 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:21", "Checksum": "428ebade769384106f9387cd0a5eca0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 123\n\noder vertreten gewesen sein. In seinem Bericht an die Ver- gläubiger zuzulassen sei. Ferner habe es ausdrücklich\nsammlung bemerkte das Konkursamt Unterrheintal, dass « in mündlicher Auseinandersetzung » erklärt, alle Gläudas Verfahren in der Schweiz wenigstens bis zur Rechts- biger, die im österreichischen Konkurse zugelassen würden,\nkraft des Kollokationsplanes durchzuführen sei, dass der würden auch im schweizerischen Konkurse als solche aner-\nKollokationsplan gestützt auf das Ergebnis der Liquida- kannt, sofern sie hier ihre Forderungen angemeldet hätten.\ntionstagung im österreichischen Konkurse erstellt werde Diese Auffassung sei nun unhaltbar. Am schweizerischen\nund dass, wenn die Gläubiger in beiden Konkursen die- Konkurse könnten nur solche Gläubiger teilnehmen, die\nselben seien, es sieh empfehle, das Liquidationsergebnis vorher in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder\nan die österreichische Konkursmasse zu übertragen und deren Forderungen auf Rechnung der schweizerischen\ndie in der Schweiz gemachten Eingaben zurückzuziehen. Geschäftsniederlassung entstanden seien; denn nur für\nsolche bestehe in der Schweiz ein Betreibungsort. Da sich\nB. - Am 3. April 1914 erhoben die Rekurrenten Be- aber in Au eine blosse Speditionsfiliale befunden habe,\nschwerde « gegen eine Verfügung des Konkursamtes Un- seien keine oder nur ganz wenige {( Gläubiger der schweiterrheintal vom 27. März 1. J., die dahingeht, dass als zerischen Geschäftsniederlassung ) «( etwa zufolge eines\nGläubiger des herwärtigen Konkurses von Brüder Fitz Retentionsrechtes oder dgl. ») vorhanden. Die Rekurrenten\ns ä m t I ich e Gläubiger der Gemeinschuldner zugelassen seien nicht genötigt, für ihre Bestreitung der Zulassung\nwerden, auch soweit sie nicht auf das in der Schweiz (Au) von Gläubigern den Weg der Kollokationsanfechtungsgelegene Vennögen von Brüder Fitz Arrest gelegt haben klage einzuschlagen.\noder eventuell als spezifische Gläubiger der « Geschäfts- Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die\nniederlassung » in Au erscheinen». Die Rekurrenten be- Beschwerde durch Entscheid vom 7. April 1914 mit folantragten, das Konkursamt sei anzuweisen, bei der Durch- gender Begründung ab : Aus dem Betreibungsgesetz lasse\nführung des Konkurses nur solche Gläubiger zuzulassen. sich nicht schliessen, dass im inländischen Konkurse einer\ndie in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder allen- ausländischen Gesellschaft nur {( Forderungen an der\nfalls « spezifische Gläubiger der hiesigen Geschäftsnieder- inländischen Zweigniederlassung » zu berücksichtigen\nlassung » seien. seien. Zudem müsse die Frage, ob eine Forderung an der\nZur Begründung führten die Rekurrenten folgendes inländischen Liquidation teilnehmen könne, im Streitfall\naus: Die angefochtene Verfügung sei eine vom Konkurs- im Wege des Kollokationsprozesses entschieden werden,\namt kraft der Amtsgewalt und mit Wirkung nach aussen da in diesem Prozesse nicht bloss über den Bestand der\nerlassene Massregel. Das Amt habe bei Feststellung der Forderungen, sondern auch über die Frage, ob der Gläu-\nBeschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung sämtliche biger ein Beschlagsrecht am inländischen Konkursver-\nGläubiger der Brüder Fitz berücksichtigt. Dabei habe es mögen habe, entschieden werde. Nebenbei sei noch zu\nhauptsächlich auf ein Gläubigerverzeichnis abgestellt, das bemerken, dass es nicht recht verständlich sei, wie aus der\nihm die österreichische Masseverwaltung übergeben habe. Tatsache einer dem Konkurse vorausgehenden Arrest-\nSodann habe das Konkursamt in seinem Bericht offen- betreibung ein Konkursvorrecht abzuleiten wäre. Unter\nsichtlich darauf hingewiesen, dass j e der Gläubiger der diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob fonnell eine\nGesellschaft Brüder Fitz in der Schweiz als Konkurs- anfechtbare Verfügung vorliege.\n"}