{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-123.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040123.pdf", "Checksum": "3eed058a1f83878c90a0d89de7e959fe"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:21", "Num": ["BGE 40 III 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:21", "Checksum": "428ebade769384106f9387cd0a5eca0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 123\n\n und Konkurskammer. N° 21. 123\n122 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-\n\n(I Klagrückzug » darf jedoch nicht jeder verstanden wer- bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen\n»den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21), für das Dahinfalien des Arrestes regelt, spricht ausdrück-\n» sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der\nlich nur vom Rückzug der K lag e, nicht des Rechts-\n» Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament- öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich-\n» lich durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff-\n» Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen\nnungsbegehrens dieselbe Folge hat, wie diejenige der\n» Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens dem\n» fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung Klagerückzug gleich; -\n» der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge-\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\n» schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen\n\n» Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur erkannt:\n» Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung Der Rekurs wird abgewiesen.\n» des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen\n)} Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts-\n» vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung\n» des Arrestes zu Gunsten sein~s behaupteten Rechtsan- 21. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Peter.\n» spruchs veranlassen. Das Gleiche ist der Fall, wenn der\nUnzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Kon-\n» Rechtsöffnungsbegehrende abgewiesen worden war. kursamt geäusserte Ansicht. - Art. 50 fI. SchKG. Am Kon-\n» Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 278 2 aus- kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ansland wohnen-\n» drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen,\n» zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder\nohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be-\nt) Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analoschwerde gegen eine mit diesem Grundsatz in Widerspruch\n» giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn- stehende Zulassung von Gläubigern.\n» tägige Frist für seine Klage in Anspruch nahm; Er hat\n\n» diese Klage innert nützlicher Frist eingereicht ..... »\nA. - Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau\nim Vorarlberg hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Spe-\nC. - Diesen Entscheid nat der Rekurrent unter Er- ditionsfiliale für ihr Stickereigeschäft errichtet und sich\nneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- hiefür ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingezogen ; - tragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die Gesellschaft in Oesterreich und am 14. März über ihre schweize-\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht rische Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet. Vorher\nin Erwägung: war von den Rekurrenten Andreas und Josef Peter einer-\nDie Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutreffender seits und Benedikt Peter andrerseits, Stickereifabrikanten\nBegründung abgewiesen. Ihre Auffassung, dass in Bezie- in Hohenems, ein Arrest auf die in Au liegendenWaren der\nhung auf die Einhaltung der für die Fortdauer des Arrestes Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27. März 1914 fand in Au\ngesetzten Fristen der Abweisung des Rechtsöffnungsbe- die erste Gläubigerversammlung statt. Nach dem Protogehrens dessen Rückzug gleichzustellen sei, ist unanfecht- koll sollen von 120 bekannten Gläubigern!40 anwesend\n124 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurs~ammer. N° 21. 125\n\n"}