und Konkurskammer. N° 21. 123 122 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- (I Klagrückzug » darf jedoch nicht jeder verstanden wer- bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen »den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21), für das Dahinfalien des Arrestes regelt, spricht ausdrück- » sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der lich nur vom Rückzug der K lag e, nicht des Rechts- » Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament- öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich- » lich durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff- » Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen nungsbegehrens dieselbe Folge hat, wie diejenige der » Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens dem » fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung Klagerückzug gleich; - » der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer » schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen » Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur erkannt: » Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung Der Rekurs wird abgewiesen. » des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen )} Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts- » vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung » des Arrestes zu Gunsten sein~s behaupteten Rechtsan- 21. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Peter. » spruchs veranlassen. Das Gleiche ist der Fall, wenn der Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Kon- » Rechtsöffnungsbegehrende abgewiesen worden war. kursamt geäusserte Ansicht. - Art. 50 fI. SchKG. Am Kon- » Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 278 2 aus- kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ansland wohnen- » drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen, » zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder ohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be- t) Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analo- schwerde gegen eine mit diesem Grundsatz in Widerspruch » giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn- stehende Zulassung von Gläubigern. » tägige Frist für seine Klage in Anspruch nahm; Er hat » diese Klage innert nützlicher Frist eingereicht ..... » A. - Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau im Vorarlberg hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Spe- C. - Diesen Entscheid nat der Rekurrent unter Er- ditionsfiliale für ihr Stickereigeschäft errichtet und sich neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- hiefür ins Handelsregister des Kantons St. Gallen ein- gezogen ; - tragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die Gesell- schaft in Oesterreich und am 14. März über ihre schweize- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht rische Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet. Vorher in Erwägung: war von den Rekurrenten Andreas und Josef Peter einer- Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutreffender seits und Benedikt Peter andrerseits, Stickereifabrikanten Begründung abgewiesen. Ihre Auffassung, dass in Bezie- in Hohenems, ein Arrest auf die in Au liegendenWaren der hung auf die Einhaltung der für die Fortdauer des Arrestes Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27. März 1914 fand in Au gesetzten Fristen der Abweisung des Rechtsöffnungsbe- die erste Gläubigerversammlung statt. Nach dem Proto- gehrens dessen Rückzug gleichzustellen sei, ist unanfecht- koll sollen von 120 bekannten Gläubigern!40 anwesend 124 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurs~ammer. N° 21. 125 oder vertreten gewesen sein. In seinem Bericht an die Ver- gläubiger zuzulassen sei. Ferner habe es ausdrücklich sammlung bemerkte das Konkursamt Unterrheintal, dass « in mündlicher Auseinandersetzung » erklärt, alle Gläu- das Verfahren in der Schweiz wenigstens bis zur Rechts- biger, die im österreichischen Konkurse zugelassen würden, kraft des Kollokationsplanes durchzuführen sei, dass der würden auch im schweizerischen Konkurse als solche aner- Kollokationsplan gestützt auf das Ergebnis der Liquida- kannt, sofern sie hier ihre Forderungen angemeldet hätten. tionstagung im österreichischen Konkurse erstellt werde Diese Auffassung sei nun unhaltbar. Am schweizerischen und dass, wenn die Gläubiger in beiden Konkursen die- Konkurse könnten nur solche Gläubiger teilnehmen, die selben seien, es sieh empfehle, das Liquidationsergebnis vorher in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder an die österreichische Konkursmasse zu übertragen und deren Forderungen auf Rechnung der schweizerischen die in der Schweiz gemachten Eingaben zurückzuziehen. Geschäftsniederlassung entstanden seien; denn nur für solche bestehe in der Schweiz ein Betreibungsort. Da sich B. - Am 3. April 1914 erhoben die Rekurrenten Be- aber in Au eine blosse Speditionsfiliale befunden habe, schwerde « gegen eine Verfügung des Konkursamtes Un- seien keine oder nur ganz wenige {( Gläubiger der schwei- terrheintal vom 27. März 1. J., die dahingeht, dass als zerischen Geschäftsniederlassung ) «( etwa zufolge eines Gläubiger des herwärtigen Konkurses von Brüder Fitz Retentionsrechtes oder dgl. ») vorhanden. Die Rekurrenten s ä m t I ich e Gläubiger der Gemeinschuldner zugelassen seien nicht genötigt, für ihre Bestreitung der Zulassung werden, auch soweit sie nicht auf das in der Schweiz (Au) von Gläubigern den Weg der Kollokationsanfechtungs- gelegene Vennögen von Brüder Fitz Arrest gelegt haben klage einzuschlagen. oder eventuell als spezifische Gläubiger der « Geschäfts- Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die niederlassung » in Au erscheinen». Die Rekurrenten be- Beschwerde durch Entscheid vom 7. April 1914 mit fol- antragten, das Konkursamt sei anzuweisen, bei der Durch- gender Begründung ab : Aus dem Betreibungsgesetz lasse führung des Konkurses nur solche Gläubiger zuzulassen. sich nicht schliessen, dass im inländischen Konkurse einer die in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder allen- ausländischen Gesellschaft nur {( Forderungen an der falls « spezifische Gläubiger der hiesigen Geschäftsnieder- inländischen Zweigniederlassung » zu berücksichtigen lassung » seien. seien. Zudem müsse die Frage, ob eine Forderung an der Zur Begründung führten die Rekurrenten folgendes inländischen Liquidation teilnehmen könne, im Streitfall aus: Die angefochtene Verfügung sei eine vom Konkurs- im Wege des Kollokationsprozesses entschieden werden, amt kraft der Amtsgewalt und mit Wirkung nach aussen da in diesem Prozesse nicht bloss über den Bestand der erlassene Massregel. Das Amt habe bei Feststellung der Forderungen, sondern auch über die Frage, ob der Gläu- Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung sämtliche biger ein Beschlagsrecht am inländischen Konkursver- Gläubiger der Brüder Fitz berücksichtigt. Dabei habe es mögen habe, entschieden werde. Nebenbei sei noch zu hauptsächlich auf ein Gläubigerverzeichnis abgestellt, das bemerken, dass es nicht recht verständlich sei, wie aus der ihm die österreichische Masseverwaltung übergeben habe. Tatsache einer dem Konkurse vorausgehenden Arrest- Sodann habe das Konkursamt in seinem Bericht offen- betreibung ein Konkursvorrecht abzuleiten wäre. Unter sichtlich darauf hingewiesen, dass j e der Gläubiger der diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob fonnell eine Gesellschaft Brüder Fitz in der Schweiz als Konkurs- anfechtbare Verfügung vorliege. 126 Entscheidungen der .Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . N° 21. 127 C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter zur Folge, dass auch für solche Forderungen die Zwangs- Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter- vollstreckung eintritt, für die vorher keine Betreibung gezogen. eingeleitet worden ist. Allein diese Wirkung kann sich der Natur der Sache nach nur auf solche Forderungen be- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht ziehen, für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ·1 ist oder gegeben wäre, sofern der Konkurs nicht ausge- in Erwägun g: 1. - Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weil die l brochen wäre. Ist einem Gläubiger die selbständige Erwir- kung der Zwangsvollstreckung im Gebiet der schweize- Rekurrenten sich nicht über eine Verfügung des Konkurs- rischen Eidgenossenschaft verwehrt, so muss ihm konse- amtes beschwert haben und ihre Beschwerde an die Vor- quenterweise auch die Teilnahme an einem ~hweizerisch~n instanz daher unzulässig war. Die Rekurrenten haben zum Konkurse versagt sein. Wenn das Gesetz m Art. 50 dIe Gegenstand ihrer Beschwerde lediglich eine Ansicht g~­ Möglichkeit der Betreibung im Ausland wohnender Schuld- macht, die das Konkursamt an der Gläubigerversamm- ner mit einer schweizerischen Geschäftsniederlassung auf lung in seinem Bericht und sonst geäussert hat; sie die Gläubiger beschränkt, die am Sitz der letzteren einge- fechten nicht eine Massnahme oder Entscheidung an, die gangene Verbindlichkeiten geltend machen ~önne~, so sich auf diese Ansicht· stützte (vgl. AS Sep.-Ausg. 13 will es damit die in der Schweiz gelegenen AktIven dIesen N° 37 *). Auch soweit das Konkursamt erklärt hat, wie Gläubigern allein zuwenden und alle andern vom Zugriff es in der Folge handeln werde, kann sein Verhalten nicht darauf ausschliessen. So wenig diese andern imstande angefochten werden, weil bloss in Aussicht stehende Mass- wären, sich einer Pfändung für eine Filialforderung anzu- nahmen nicht den Gegenstand einer Beschwerde bilden schliessen, so wenig können sie sich an einer durch Kon- können (AS Sep.-Ausg. 14 N° 62 Erw. 2 **). Der in der kursbetreibung eines zugelassenen Gläubigers veranlassten Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Feststellung der Generalliquidation des hiesigen Vermögens beteiligen. Die Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung ist ohne gegenteilige Auffassung würde den in Art. 50 Sch~G zum Bedeutung, da die Rekurrenten ja nicht diese Feststellung Ausdruck gekommenen Gedanken, dem allgememe. B~­ und damit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung deutung zukommt, für den wichtigsten Fall der ~lqU.l­ anfechten. dation des Filialvermögens durch Konkurs vollstandtg illusorisch machen. 2. - Konnte somit auf die Beschwerde der Rekurrenten Am Konkurse der Zweigniederlassung der Brüder Fitz nicht eingetreten werden, so ist aber doch zu bemerken, in Au können sich somit deren Gläubiger nur für solche dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung un- Forderungen beteiligen, die auf Rechnung der Zweigni~­ richtig ist. Gläubiger können in der Schweiz für ihre For- derlassung entstanden sind oder zu deren Erfüllung dIe derungen die Zwangsvollstreckung nur dann erwirken, Brüder Fitz in der Schweiz ein Spezialdomizil gewählt wenn und soweit hiefür in der Schweiz ein Betreibungsort haben oder für die ein in der Schweiz liegendes Faust- vorhanden ist; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so oder Grundpfandrecht haftet oder zu deren Vollstreckung haben sie keine Möglichkeit, gegen den Schuldner die Be- in der Schweiz ein Arrest erwirkt worden ist (vgl. Art. 50- treibung einzuleiten. Allerdings hat die Konkurseröffnung 52 SchKG). Werden alle diese Forderungen gedeckt und * Ges.-Ausg. SI) I S. 420. - ** Id.37 I S. 547. AS 40 III - 1914, 9 128 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- fJ und Konkurskammer • N° 22. 129 I bleibt dann noch vom Verwertungserlös etwas übrig, so ist Societe immobiliere de I'avenue de la Gare, a Lausanne. dieser an die österreichische Konkursmasse abzuliefern. La creanciere reclamait le paiement des quatre cinquiemes 3. - Die Frage, für welche Forderungen ein Betrei~ du montantde la souscription d'actions prise par Binz bungsort im Sinne der Art. 50-52 SchKG bestehe oder freres. ohne den Konkurs bestünde, ist in der Hauptsache eine Les debiteurs ayant fait opposition au commandement solche des Verfahrens und daher vom Konkursamt und de payer, la Sociere de I'avenue de la Gare a introduit den Aufsichtsbehörden, nicht vom Richter im Kolloka- contre eux une nouvelle poursuite, n° 44 811, pour la tionsprozess zu entscheiden. Gegen die Zulassung von meme somme, qui leur a ere notifiee le 5 janvier 1914 par Gläub~ge~n, deren Forderungen nach dem Gesagten am l' office des poursuites du district de Lausanne. La soch~te schwelZenschen Konkurse nicht teilnehmen können, steht creanciere se fondait sur l'art. 13 de ses statuts, a teneur den Rekurrenten daher der Beschwerdeweg offen. Aller- duquel : «Les actionnaires entrepreneurs habitant hors dings h~en .sie es unterlassen, sich gegen die Zustellung du canton de Vaud devront faire eIection de domicile a der Pu~lik~bon der Konkurseröffnung und der Einladung Lausanne pour tout ce qui concerne les contestations zur Giaubigerversammlung an Gläubiger der erwähnten qu'ils auraient apropos des engagements pris par eux vis- Art o~er gegen die mit deren Mitwirkung gefassten a-vis de la societe ou reciproquement. » Beschlusse der Gläubigerversammlung zu beschweren. Allein sie können immer noch gegen Verfügungen der B. - Binz freres firent opposition au nouveau comman- K~.nk~rsver:valtung, wodurch die Beteiligung solcher dement de payer et porterent plainte aupres de l' autorite GlaubIger Im Konkurs zugelassen wird, Beschwerde inferieure de surveiIlance, le President du Tribunal du führen wie insbesondere gegen deren Berücksichtigung im district de Lausanne, en concluant a l'annulation de la Kollokationsplan. poursuite n° 44811, l'office des poursuites de Lausanne etant incompetent pour la notification du commandement Demnach hat die Schuldbetreibungs- u: Konkurskammer de payer. Les plaignants soutenaient qu'etant domicilies erkannt: a la Tour-de-Treme et constituant d'ailleurs une sociere Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. inscrite au registre du commerce, la poursuite devait avoir lieu a leur domicile, conformement a l' art. 45 al. 1er. LP et, par consequent, devait leur etre adressee par l' office de leur domicile et non pas par celui de Lausanne. 22. Arret du G ma.i 1914 dans la cause Binz freres. L'autorire inferieure de surveillance a ecarte la plainte par decision du 11 fevrier 1914. Art .. 46 LP: ~es dispositions de )a loi sur le for de Ia pour- SUIte des debiteUrs domicilies e n S u iss e sont d' ordre public En conseque~~e, l'election d'un domicile particulier, diffe- c. - Sur recours de Binz freres, cette decision a ete rent. du domlCI1e ordinaire en Suisse, ne cree point un for maintenue par l'autorite superieure de surveillance des specIal de poursuite. offices de poursuite et de faillite du canton de Vaud. Le A. - Le 2 juillet 1913, l'office des poursuites de la prononce de cette autorite, rendu le 31 mars 1914 et com- Grnyere a notifie a Binz freres, a la Tour-de-Treme, un munique aux recourants le 14 avriI, est motive en sub- commandement de payer la somme de 19 400 fr. a la stance comme suit :