- » der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer » schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen » Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur erkannt: » Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung Der Rekurs wird abgewiesen. I) des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen