(I Klagruckzug)) darf jedoch nicht jeder verstanden wer- bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen » den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21), für das Dahinfallen des Arrestes regelt, spricht ausdrück- »sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der lich nur vom Rückzug der Klage, nicht des Rechts- » Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, namentöffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich- »lieh durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die gestellt werden.