278 SehKG: Wenn der Arrestgläubiger das Rechtsbungen gegen verschiedene Schuldner nicht ausgeschlos- öffnungsbegehren zurückzieht, so bleibt der Arrest bestehen, sen, so muss dies natürlich insbesondere auch in einem sofern der Gläubiger innert zehn Tagen nach dem Rückzug die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechtes ein- Fall gelten, wo der Schuldner, gegen den sich die zweite leitet. Pfändung richtet, die gepfändeten Gegenstände als sein Eigentum der ersten Pfändung entziehen will und somit A. - August Zeltner erwirkte in Basel für eine Forde-